Stellt der Eigentümer sein Baubewilligungsgesuch bald nach dem Schadensereignis, wird er normalerweise selbst dann in der Lage sein, nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs ein neues Gesuch innert der Fünfjahresfrist von § 70 Abs. 2 BauG einzureichen, wenn das erste Gesuch den ganzen Rechtsmittelweg mit den entsprechenden Verfahrensdauern durchlaufen hat. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, die der Baubewilligungsbehörde unterstellt, sie habe es in der Hand, durch Verfahrensverzögerung den Untergang des Wiederaufbaurechts herbeizuführen, als wenig stichhaltig.