aber in aller Regel möglichst rasch angestrebt werden, weil der Eigentümer auf einen Ersatzbau angewiesen ist. Ein allfälliges Ein- sprache- und Beschwerdeverfahren und dessen Dauer vermögen ihm grundsätzlich nicht zu schaden, ist doch die Frist bereits mit der Einreichung des Baugesuchs gewahrt. Stellt der Eigentümer sein Baubewilligungsgesuch bald nach dem Schadensereignis, wird er normalerweise selbst dann in der Lage sein, nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs ein neues Gesuch innert der Fünfjahresfrist von § 70 Abs. 2 BauG einzureichen, wenn das erste Gesuch den ganzen Rechtsmittelweg mit den entsprechenden Verfahrensdauern durchlaufen hat.