Die dreijährige Frist wurde als knapp erachtet, falls sich planungs- und eigentumsrechtliche Probleme stellten (Protokoll Spezialkommission, S. 222 [Votum Würgler]). Zur Frage der Unterbrechung der Frist äussern sich die Materialien nicht. Auch dies weist darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausging, es handle sich um eine Verwirkungsfrist. Hätte er eine Unterbrechung der Frist zulassen wollen, hätte er sich im Zusammenhang mit der Diskussion um die Dauer naheliegenderweise auch mit den diesbezüglichen Voraussetzungen auseinandersetzen müssen. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass es sich bei der Fünfjahresfrist um eine durchaus grosszügig bemessene Zeitspanne handelt.