Der Gesetzesentwurf vom 21. Mai 1990 sah zwischen Zerstörung der Baute und Baugesuch eine dreijährige Frist vor. In der Kommission wurde an einer zeitlichen Limitierung des Wiederaufbauanspruchs bewusst festgehalten, „damit noch von einem Wiederaufbau gesprochen werden kann“ (Protokoll Spezialkommission, S. 221 [Votum Regierungsrat Siegrist]), jedoch wurde ein Antrag, die Frist sei von drei auf fünf Jahre zu verlängern, von der Kommissionsmehrheit deutlich gutgeheissen. Die dreijährige Frist wurde als knapp erachtet, falls sich planungs- und eigentumsrechtliche Probleme stellten (Protokoll Spezialkommission, S. 222 [Votum Würgler]).