Voten Rohr und Kocher]) - den Wiederaufbau plan- und vorschriftswidriger Altbauten unter bestimmten Voraussetzungen gestatten; die Rechtswidrigkeit der zerstörten Baute sollte aber durch den Wiederaufbau nicht noch vergrössert, sondern eher verringert werden (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Baugesetzrevision vom 21. Mai 1990, S. 35). Der Gesetzesentwurf vom 21. Mai 1990 sah zwischen Zerstörung der Baute und Baugesuch eine dreijährige Frist vor.