alten Baustelle“, während Art. 24 Abs. 2 RPG den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gestattet, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Der kantonale Gesetzgeber wollte - in Ausschöpfung des vom Bundesrecht vorgegeben Spielraums (Spezialkommission Baugesetzrevision, Protokoll der 16. Sitzung vom 19. Februar 1991 [im Folgenden: Protokoll Spezialkommission], S. 219 [Voten Rohr und Kocher]) - den Wiederaufbau plan- und vorschriftswidriger Altbauten unter bestimmten Voraussetzungen gestatten;