Vor diesem Hintergrund haben die sich aus der Besitzstandsgarantie ergebenden Unterhalts-, Änderungs-, Erweiterungs- oder Wiederaufbauansprüche des Eigentümers einer zonenwidrigen Baute gemäss den §§ 69-71 BauG letztlich Ausnahmecharakter. Das frühere Baugesetz kannte bei unfreiwillig zerstörten zonenwidrigen Bauten wie erwähnt kein „Recht der 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 227