Verwirkungsfristen können nicht gehemmt, unterbrochen, wiederhergestellt oder erstreckt werden. Die Verjährung öffentlichrechtlicher Ansprüche bedeutet zwar ebenfalls deren Erlöschen bzw. Untergang durch Zeitablauf, doch kann der Lauf einer Verjährungsfrist durch Handlungen des Anspruchsberechtigten unterbrochen oder gehemmt werden (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 627 ff. und 640 f.; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 34 B VII mit Hinweisen).