bodens sei nicht bewilligungsfähig, und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich ab. Soweit die Beschwerde die Bewilligung des Bürocontainers zum Gegenstand hatte, wurde sie mit Schreiben vom 22. November 1994, d. h. während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zurückgezogen. Zu prüfen ist im Folgenden die Rechtsnatur der Fünfjahresfrist von § 70 Abs. 2 BauG, nach deren Ablauf das Wiederaufbaurecht erlischt. In Rechtsprechung und Lehre werden dabei zwei Typen des Erlöschens eines Rechts wegen Zeitablaufs unterschieden: die Verwirkung und die Verjährung.