m2. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Besitzstandsgarantie - damals noch gemäss § 135 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG) - kein Anspruch auf den Wiederaufbau der durch einen Brand zerstörten Baute herleiten lasse. Das Verbot, das abgebrannte Büro als Ganzes wiederaufzubauen, stelle für P. zudem auch keine unzumutbare Härte dar. Im gleichen Zuge forderte der Regierungsrat P. auf, für einen ohne Bewilligung errichteten Zwischenboden ein Baugesuch einzureichen, und weiter ordnete er die Beseitigung eines ebenfalls ohne Bewilligung aufgestellten Bürocontainers an.