gungsbehörde in der Hand, nach Ablauf der Frist das Projekt abzulehnen und damit dem Bauherrn, weil die Frist abgelaufen sei, jede andere Baumöglichkeit zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe vorliegendenfalls mehrere Projekte geplant und entsprechende Gesuche gestellt, die indessen allesamt abgelehnt worden seien. In der Tat hatte P., der frühere Eigentümer der Parzelle Nr. 2388, bereits anfangs Januar 1989 ein Baugesuch für den Wiederaufbau der zerstörten Büroräumlichkeiten eingereicht.