kontrolle zu. Die Beurteilung von Planungsalternativen, wie sie im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Weilerzone darstellt, ist von der Kognition des Verwaltungsgerichts deshalb ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer stellt schliesslich auch keinen Antrag auf Zuweisung des fraglichen Gebiets in die Weilerzone. c) Im vorliegenden Fall kann offengelassen werden, ob das Verwaltungsgericht auf das Begehren eines privaten Grundeigentümers, mit dem die Ausscheidung einer Weilerzone verlangt wird, eintreten darf. §§ 15 Abs. 2 und 45 BauG sowie Art. 18 Abs. 1 RPG schliessen die Ausscheidung einer andern Nutzungszonen in jedem Fall aus.