Für das Gebiet "Küttig" wurde keine Weilerzone ausgeschieden. Für die Ausscheidung einer Spezialzone für den Betrieb des Beschwerdeführers im Sinne einer Weilerzone fehlt bereits ein Planungsentscheid der Planungsbehörden. Dem Verwaltungsgericht steht nur die Rechts- 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 223