15 RPG, für die in der BNO besondere Bauvorschriften festgesetzt sind. So auch bei der vom Beschwerdeführer als Referenz angeführten "Gewerbezone Sägerei" in der Gemeinde Möhlin. Diese Spezialbauzone entspricht, wie sich aus dem Zonenplan und den dazugehörenden Vorschriften in der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Möhlin ergibt, planungsrechtlich den Anforderungen von Art. 15 RPG (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BNO Möhlin vom 30. November 1995). b) Im Gemeindegebiet S. sind in der Zonenplanung als Weiler ausgeschieden: "Reussegg", "Holderstock" und "Wannen". Für das Gebiet "Küttig" wurde keine Weilerzone ausgeschieden.