Nutzungszonen geschaffen. Mit der Aufnahme der Weiler im kantonalen Richtplan bestehen seit dessen Inkrafttreten (17. Februar 1997) die definitiven Rechtsgrundlagen. Die Übergangsregelung im Weilerdekret vom 7. September 1993 wurde damit abgelöst (§ 3 Abs. 2 des Grossratbeschlusses über den kantonalen Richtplan vom 17. Dezember 1996). Darüber hinaus kennt das kantonale Recht keine weiteren Bauzonen in Sinne von Art. 18 RPG. Die Spezialbauzonen, die in andern Gemeindenutzungsplänen ausgeschieden wurden, sind Bauzonen gemäss Art. 15 RPG, für die in der BNO besondere Bauvorschriften festgesetzt sind.