16 RPG in Verbindung mit § 44 BauG die eigentliche Nichtbauzone und erfüllt so das verfassungsrechtliche Gebot der Trennung des Baugebietes von Nichtbaugebiet (Art. 75 BV). Damit die Voraussetzungen nach Art. 16 RPG und § 44 BauG kumulativ erfüllt sind, ist deshalb nicht erforderlich, dass ein Gebiet in diese Zone auch eingeteilt wird. Die Zuweisung der Parzelle Nr. ... in die Landwirtschaftszone ist daher nicht zu beanstanden. 222 Verwaltungsgericht 2000