Der Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG und § 44 BauG kommt in der Raumplanung eine multifunktionale Bedeutung zu. Mit dieser Zone werden planungsrechtlich nicht nur agrarpolitische, sondern u. a. auch siedlungs- und umwelt-, insbesondere landschaftsschutzpolitische Ziele verfolgt (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen, S. 213 ff; Bericht der Expertenkommission vom 25. März 1994, Bern 1994; S. 9 f.). Die Landwirtschaftszone ist gemäss Art. 16 RPG in Verbindung mit § 44 BauG die eigentliche Nichtbauzone und erfüllt so das verfassungsrechtliche Gebot der Trennung des Baugebietes von Nichtbaugebiet (Art.