Der Sägerei- und Zimmereibetrieb des Beschwerdeführers erfüllt keines dieser Kriterien. Eine landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle Nr. ... ist auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse nicht möglich und der Betrieb kann im ZP 94 ausserhalb des Baugebietes nur im Rahmen der Besitzstandsgarantie erhalten, erweitert, umgebaut oder verändert werden (Art. 24 ff. RPG , Art. 43 ff. RPV [in der Fassung vom 28. Juni 2000] und §§ 68 ff. BauG;). Der Betrieb des Beschwerdeführers ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Die Zuweisung der Parzelle des Beschwerdeführers in die Landwirtschaftzone ist indessen deshalb nicht widerrechtlich. Der Landwirtschaftszone nach Art.