Landwirtschaftszone Bauten zulässig, die der ordentlichen Bewirtschaftung sowie der überwiegend bodenabhängigen Haltung und Aufzucht von Tieren und Pflanzen dienen. Darüber hinaus lassen diese Vorschriften einen angemessenen Wohnraum und angemessenen, zusätzlichen Wohnraum für den Generationenwechsel zu (§ 44 Abs. 1 lit. a BauG). Zulässig sind Neubauten, die der ordentlichen Bewirtschaftung des Bodens dienen und neue Gebäude, soweit sie einem landwirtschaftlichen Nebenerwerb dienen. Der Sägerei- und Zimmereibetrieb des Beschwerdeführers erfüllt keines dieser Kriterien.