er liege am richtigen Ort und niemand werde durch den Betrieb belästigt. 4. a) Der Beschwerdeführer beanstandet die Zuweisungen des Betriebes in die Landwirtschaftszone als zonenwidrig; der Betrieb sei kein landwirtschaftliches Gewerbe und auch kein Nebenbetrieb zu einem Landwirtschaftsbetrieb. Auch der Gemeinderat S. ist der Auffassung, dass der Sägerei- und Zimmereibetrieb in eine Spezialzone gehöre. Die Signatur "Sondernutzung S5" hat, wie bereits erwähnt, keine materielle Bedeutung, sodass auf die Parzelle Nr. ... die generellen Bestimmungen über die Landwirtschaftszone zur Anwendung gelangen. b) Nach Art. 16 RPG (Fassung vom 22. Juni 1979;