Eine Zuweisung habe zudem keinerlei negative Auswirkungen auf die Umgebung. b) Der Regierungsrat lässt ausführen, das öffentliche Interesse an der Konzentration von Bauzonen, respektive an der Verhinderung von Kleinstbauzonen, würden die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Auf die laufenden Anforderungen an den Markt könne der Beschwerdeführer mit den Erweiterungsmöglichkeiten gemäss § 70 Abs. 3 BauG angemessen reagieren. c) Der Gemeinderat ist der Auffassung, es wäre wünschenswert, wenn der Betrieb des Beschwerdeführers einer Kleinbauzone zugewiesen werden könne; er liege am richtigen Ort und niemand werde durch den Betrieb belästigt.