geben. Die Einweisung des Betriebes in die Landwirtschaftszone begründe eine Zonenwidrigkeit, da der Betrieb der Sägerei/Zimmerei weder ein landwirtschaftliches Gewerbe, noch einen entsprechenden Nebenbetrieb zu einem solchen darstelle. Weiter sprächen besondere Gründe für eine Zuweisung in eine Bauzone. Einerseits seien Landund Forstwirtschaft auf einen in der Region gelegenen Betrieb angewiesen und anderseits liege die Existenz des Betriebes im öffentlichen Interesse der Waldpflege und der Forstwirtschaft. Eine Zuweisung habe zudem keinerlei negative Auswirkungen auf die Umgebung.