Betroffene über Änderungen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat schriftlich zu informieren sind, für das Vorliegen eines Rechtsmittelverfahrens vor der übergeordneten Instanz (§ 45 VRPG). 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 219