Das erstinstanzliche Verfahren vor den kommunalen Planungsträgern mit dem Einspracheverfahren fand ordnungsgemäss statt. Auch wenn ein Betroffener seine Anliegen erst mittels Beschwerde beim Regierungsrat geltend macht, ändert sich deshalb an der Verfahrensordnung des 218 Verwaltungsgericht 2000