Über die Einsprache entscheidet der Gemeinderat. Das Verfahren findet seine Fortsetzung, indem das nach der Gemeindeorganisation zuständige Organ die allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften erlässt. Der Gemeinderat legt seine Einspracheentscheide diesem Organ vor, welches aber nicht daran gebunden ist (§ 25 BauG). Damit ist das Verfahren zum Erlass von Nutzungsplänen und -vorschriften auf kommunaler Ebene abgeschlossen. Das Verfahren wird einerseits durch das Genehmigungsverfahren fortgesetzt und abgeschlossen (§ 27 BauG).