O., § 45 N 13). Durch die Einsprache sollen Fehlleistungen vermieden und eine einlässliche Prüfung der Einwände erwirkt werden. Sie dient der Vorbereitung eines Verwaltungsaktes. Es handelt sich bei den Einsprachen um eine Prohibitivmassnahme (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 4 N 1).