Dies bestätigte der Vertreter des Gemeinderats auch anlässlich der Verhandlung ausdrücklich. gg) Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde O. kennt eine spezielle Zone "Sport und Freizeit SF". Gemäss § 13 Abs. 1 BNO ist diese Zone für "gemeindeeigene oder private Bauten und Anlagen bestimmt, die im Zusammenhang mit Sport und Freizeit einem engeren oder weiteren Kreis der Allgemeinheit dienen". Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das projektierte Pfadihaus 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 215