Sie befindet sich einem baufälligen Zustand und ist seit Jahren kaum mehr benutzbar. Wenn der Gemeinderat und der Einwohnerrat angesichts der Grösse und der Bedeutung der Pfadfinderabteilung S. der Auffassung sind, die Erstellung eines neuen Pfadihauses stelle ein öffentliches Interesse dar, so ist dies vertretbar. Das alte Pfadihaus erfüllt die Ansprüche an eine Pfadfinderbewegung, wie sie die Pfadi S. darstellt, nicht und soll auch in der Folge abgebrochen werden. ff) Im vorliegenden Fall fraglos erfüllt ist auch die Voraussetzung, dass das geltend gemachte zukünftige Bedürfnis genügend 214 Verwaltungsgericht 2000