Insofern bestehe kein öffentliches Interesse an der Errichtung eines Pfadihauses. Darin unterscheide sich der hier zu beurteilende Fall von der vom Verwaltungsgericht in AGVE 1988, S. 343, als im öffentlichen Interesse liegend anerkannten Anlage von Schrebergärten, welche die notwendige Voraussetzung für die gärtnerische Tätigkeit bildeten. ee) Die Pfadfinderabteilung S. ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (Statuten der Pfadfinderabteilung S. vom September 1993 [Statuten]. Sie zählt rund 65 aktive Mitglieder im Alter zwischen 8 und 25 Jahren. Der normale Pfadibetrieb findet jeweils am Samstagnachmittag statt.