wegung "in der heutigen Zeit als Teilaspekt der kommunalen Jugendarbeit erscheint und daher auch im öffentlichen Interesse liegt" (Urteil vom 27. Juni 1983, in: BVR 1983, S. 475). dd) Dass die Pfandfinderbewegung im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahrnimmt, stellen auch die Beschwerdeführer nicht in Frage; sie machen aber geltend, dass die vorgesehene Baute für die sinnvolle Freizeitbeschäftigung keine Voraussetzung darstelle, sondern die Pfadfinder ihren Tätigkeiten auch ohne sie ausüben könnten. Insofern bestehe kein öffentliches Interesse an der Errichtung eines Pfadihauses.