Angesichts des der Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraums muss das Verwaltungsgericht eine rechtlich vertretbare Auslegung akzeptieren, auch wenn eine andere Auffassung ebenfalls denkbar ist. cc) Die Arten der dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen sind dementsprechend äusserst vielfältig. Die öffentliche Bauten und Anlagen, d. h. Bauwerke, welche die öffentliche Hand in Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben erstellt, dienen dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert, entweder als Verwaltungsvermögen oder als Sachen im Gemeingebrauch (Erläuterungen, a.a.O., Art. 3 RPG N 56; vgl. auch Zimmerlin, a.a.O., § 134 aBauG N 4).