Bauten und Anlagen aufgestellten Nutzungsvorschriften eine "relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit" zusteht (AGVE 1988, S. 342). Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; § 106 Abs. 1 KV) und aus der Tatsache, dass die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Behörden und Organe die Frage, ob eine geplante Baute oder Anlage den kommunalen oder lokalen öffentlichen Interessen dient, besser beurteilen können als eine kantonale Rechtsmittelinstanz (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 452). Angesichts des der Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraums muss