Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 134 aBauG N 4). Private Vorhaben sind nicht zulässig; auch nicht als "provisorische", mit Beseitigungsrevers belastete Bauten (Bundesgericht, in: ZBl 82/1981, S. 531 f.). Voraussetzung zur Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist auch, dass das geltend gemachte zukünftige Bedürfnis genügend konkretisiert ist. Es ist vom Gemeinwesen so genau wie möglich anzugeben, und die Errichtung der öffentlichen Baute muss mit einiger Sicherheit zu erwarten sein (Bundesgericht, in: ZBl 97/1996, S. 116; BGE 114 Ia 340 mit Hinweisen). bb) § 15 BauG bestimmt, dass die Gemeinden für die Ausschei-