"1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für die dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände, unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen, fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstand- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3 Solange kein anderer öffentlicher Bedarf besteht, kann der Gemeinderat in der Zone OEB Bauten und Anlagen für die Freizeitbetätigung und Erholung der Bevölkerung (Kleintierhaltung, Sportanlagen, Tennis- und Squash-Hallen, Minigolfanlagen usw.) befristet bewilligen.