Sie entsprechen damit Art. 3 Abs. 4 RPG, der bestimmt, dass für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sachgerechte Standorte zu bestimmen sind, was sinnvollerweise bereits in den Nutzungsordnungen geschieht (Eidg. Justiz- und Polizeidepartement/Bundesamt für Raumplanung, Erlauterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung [im Folgenden: Erläuterungen], Bern 1981, Art. 3 RPG N 59). Die Gemeinde O. weist gemäss Bauzonenplan eine Zone für öffentliche Bauten mit einer Fläche von total 23,3 ha auf; davon sind 1,5 ha unüberbaut.