Die Ermessensunterschreitung ist eine Rechtsverletzung (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 382 f.). Der Beschwerdeentscheid, der diese Ermessensunterschreitung schützt, verletzt auch in dieser Hinsicht den Anspruch auf volle Überprüfung einer Nutzungsplanung im Rechtschutzverfahren. ddd) Entgegen der Auffassung des Regierungsrates ergibt sich aus Art. 21 RPG keine Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz. Die Änderung und Anpassung von Nutzungsplänen nach dieser Bestimmung betrifft nur Nutzungspläne bei denen das (materielle) Rechtssetzungsverfahren abgeschlossen ist (vgl. AGVE 1991, S. 119 ff.