des Grundeigentümers; der Beschwerdeentscheid, der eine solche Planung schützt, seinen Rechtschutzanspruch. ccc) Die Gemeinde als Planungsträgerin hat auch ihr Planungsermessen bei der Ausscheidung der Naturschutzzone im umstrittenen Teilgebiet nicht ausgeübt. Die Ermessen betrifft insbesondere die Abgrenzung des Baugebietes und der Naturschutzzone auf den 800 m2. Die Ermessensunterschreitung ist eine Rechtsverletzung (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz.