Rechtsschutzanspruch setzt voraus, dass ein materieller Planungsentscheid vorliegt, der überprüft werden kann. Nach dem Planungsablauf und den übereinstimmenden Angaben an der Augenscheinsverhandlung hat die Gemeinde die Planung auf die Umsetzung der vermeintlich unverrückbaren Auflage des Grossen Rates beschränkt. Eine Prüfung und Beurteilung des umstrittenen Teilgebietes nach den Grundsätzen des RPG und BauG (Art. 2 Abs. 3, 15 und 17 RPG und §§ 13 und 15 BauG) hat nicht stattgefunden, noch wurden die öffentlichen Interessen für das umstrittene Teilstücke unter Art. 15 RPG und den massgebenden Natusschutzaspekten von der Gemeinde festgestellt.