mindest dann nicht, wenn nicht neue Erkenntnisse, bzw. Tatsachen eine Anpassung des Nutzungsplanes im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG begründen. Die Zuweisung der umstrittenen Teilfläche in die Zone Magerwiese erachtete er auf Grund der lokalen Schutzwürdigkeit begründet. aaa) Im Rechtschutzverfahren nach § 26 BauG ist eine vollumfänglich Überprüfung des Planungsentscheides der Gemeinde einschliesslich der Ermessenskontrolle (Art. 33 Abs. 3 lit. b. RPG; § 26 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG und § 49 VRPG) vorgeschrieben. Dieser 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 207