Die Prüfung der Genehmigungsbehörde beschränkt sich auf Rechtsmässigkeit, Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und der angemessenen Berücksichtigung kantonaler und regionaler Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Eine Überprüfung und Beurteilung reiner kommunaler Interessen fanden im Genehmigungsverfahren nicht statt (vgl. Protokoll des Grossen Rates vom 31. März 1998, Art. 550). Damit steht fest, dass für die umstrittene Teilfläche ein materieller Planungsentscheid der Gemeinde fehlt. bb) Der Regierungsrat ging in seinen Erwägungen im Beschwerdeentscheid davon aus, dass der Gemeinde beim Grundsatzentscheid keine erhebliche Entscheidungsfreiheit zukomme, zu-