Eine Prüfung und Beurteilung der fraglichen 800 m2 der vormals 1. Bautiefe gemäss Zonenplan 1969 fand aufgrund der - vermeintlichen - Bindung an die Vorgaben des Grossen Rates nicht mehr statt. Mit Beschluss vom 31. März 1998 genehmigte der Grosse Rat den Bauzonenplan, den Kulturlandplan sowie die BNO der Gemeinde W. Die Prüfung der Genehmigungsbehörde beschränkt sich auf Rechtsmässigkeit, Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und der angemessenen Berücksichtigung kantonaler und regionaler Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).