Für die vom Grossen Rat verlangte Zonierung als "geeignete Nichtbauzone" bestünden zwei Möglichkeiten: die Zonierung als Magerwiese oder als Alternative eine Landwirtschaftszone überlagert mit einer Landschaftsschutzzone. Die Abteilung Raumplanung ergänzte diese Anweisung mit dem Hinweis, dass ein, von dieser Anweisung abweichender Antrag des Gemeinderates zu Handen der Gemeindeversammlung zur Nichtgenehmigung und (direkten) Zuweisung zu einer Nichtbauzone durch den Grossen Rat führen würde. Aus diesen Äusserungen kann geschlossen werden, dass schon das Baudepartement von einer fehlenden Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ausging.