Dies gilt im Besonderen für die Interessenabwägung (Art. 3 Abs. 1 RPV). Auch im "zweiten Umgang" sind die Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und zu optimieren (Pierre Tschannen, in: Heinz Aemissegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Ale- 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 205