II/1b/bb). Bei der Rückweisung mit einem bestimmten Auftrag handelt es sich grundsätzlich nicht um verbindliche Anweisungen. Soweit nach den Grundsätzen der Raumplanung eine Entscheidungsfreiheit besteht, hat die Gemeinde bei der Überarbeitung der Nutzungsplanung die ihr - auch auf Grund der Gemeindeautonomie (§ 106 KV) - zustehende Gestaltungsfreiheit. Im Rahmen der Überarbeitung sind die Verfahrensvorschriften (§§ 22 ff. BauG), die Planungsgrundsätze und Planungsvorschriften des Raumplanungsrechts einzuhalten. Dies gilt im Besonderen für die Interessenabwägung (Art. 3 Abs. 1 RPV).