rechtfertigen diesen massiven Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts des Beschwerdeführers nicht. Zum Schutz von Leib und Leben ist diese Zwangsmassnahme jedenfalls klarerweise nicht erforderlich. Der angeordnete Entzug der Bibel ist demzufolge nicht verhältnismässig. 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 203 VII. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht