Bereits die Isolierung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und betrifft deren Kerngehalt (BGE 126 I 115). Die Tatsache, dass der im Isolationszimmer eingeschlossene Beschwerdeführer zusätzlich nicht in seinem Lieblingsbuch lesen darf, stellt einen noch tiefgreifenderen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar und kann daher nur verhältnismässig sein, wenn diese Massnahme zur Gewährung der nötigen persönlichen Fürsorge unumgänglich ist, d.h. wenn ohne diese An- 2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 201