Das Gericht zweifelt - wie schon beim Besuchsverbot der Seelsorgerin - aufgrund des seit Jahren anhaltenden chronischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers an den Erfolgschancen der verfügten Massnahme. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in erregtem Zustand gewisse für ihn wichtige Bibelzitate eventuell nicht sofort findet und durch das Suchen und Blättern noch erregter wird, kann ein gewisser Beruhigungseffekt und damit die medizinische Indikation dieser Anordnung allerdings nicht ausgeschlossen werden. bb) Der Bibelentzug ist unverhältnismässig, wenn damit die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers über das notwendige Mass hinaus beschränkt wird.