b) Der Entzug der Bibel als Zwangsmassnahme gestützt auf § 67ebis EG ZGB ist nur zulässig, wenn er medizinisch indiziert und verhältnismässig ist. aa) Nach Ansicht des behandelnden Arztes verstärkt die Auseinandersetzung mit der Bibel den religiösen Wahn. Wie schon beim Besuchsverbot der Seelsorgerin beabsichtigt er mit der Massnahme einen Reizentzug und damit eine Hinwendung des Beschwerdeführers zum Alltäglichen. Es soll damit verhindert werden, dass er noch mehr in seine Wahnwelt abtauchen könne. Nach seiner Einschätzung habe der Entzug der Bibel die Aggressionen des Beschwerdeführers nicht verstärkt. Er habe das Buch auch kampflos hergegeben.