Der Zwangsmassnahmen-Entscheid vom 17. November 2000 sieht den Entzug der Bibel vor. a) Wie beim Besuchsverbot der Seelsorgerin stellt sich auch hier die Frage, ob es sich dabei um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB handelt. Für den Beschwerdeführer ist die Bibel zweifellos ein wichtiges Buch, mit dem er sich häufig und intensiv beschäftigt. Indem dem Beschwerdeführer, der sich bereits im verschlossenen Isolationszimmer aufhält, das Lesen seiner Bibel verunmöglicht wird, wird ihm die persönliche Freiheit zusätzlich beschränkt, weshalb eine Zwangsmassnahme im Sinne der genannten Norm vorliegt. 200 Verwaltungsgericht 2000