Es ist denn auch erstellt, dass er seit Jahren an einer chronischen paranoiden Schizophrenie mit religiösem Wahn leidet. Die Befragung der Klinikpfarrerin ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die seelsorgerlichen Besuche dazu missbrauchen könnte, den Beschwerdeführer im Hinblick auf ärztliche Anordnungen und Medikamenteneinnahme irgendwie negativ zu beeinflussen. Da es sich beim Besuchsrecht eines Seelsorgers um ein grundlegendes Recht handelt, kann die ungewisse Hoffnung auf einen zusätzlichen therapeutischen Effekt keinesfalls genügen, diesen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit bzw. in die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.